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AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

          

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

 

Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.

 

– Stand: Juni 2005 –

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang

mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden:

Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen

übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:

Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen

Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur

nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden

und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf

Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten

zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen

übertragen hat.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche

Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter

Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche

Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche

auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der

jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht

etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten

Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten

sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des

Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der

Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller

Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten

Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des

Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem

Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen

Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine

Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung

nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur

unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem

Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf

den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt

hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder

Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist

der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen

Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt

berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer

Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt

vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang

sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen

und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung

der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch

den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,

so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer

die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,

Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen

verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den

Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht,

dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede

vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens

5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des

Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der

Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die

in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter

Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,

der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der

Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,

soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine

Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer

angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung

vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als

einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem

Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5

% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt

5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer

Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller

über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand

gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers

werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken

versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in

eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung

oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb

aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller

aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf

den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart

ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich

der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und

Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände

und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,

Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der

Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,

Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,

trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene

Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen

angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum

Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der

Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen

Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer

Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über

die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher

Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur

Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme

der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der

Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn

des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder

Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt

werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz

müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht

vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem

Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen

des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des

Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder

Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat

sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies

nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,

wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten

Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher

Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich

nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel

aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem

Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese

Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und

Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.

2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem

Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und

Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten

werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen

Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten,

wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein

Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht

nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu

Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen

vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist

zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger

Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die

Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der

vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,

ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei

nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von

Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,

so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls

keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,

weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort

als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die

Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB

(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit

seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden

Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs

des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt

ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind

ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels,

bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des

Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung

der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art.

VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind

ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung

lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und

Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein

Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,

vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte

Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der

in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden

Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass

das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem

Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem

Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich

nach Art. XI.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,

soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten

Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht

anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen

vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der

Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen

ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der

Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden

ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung

zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung

durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom

Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,

dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom

Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten

Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5

und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII

entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche

des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen

eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz

zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht

zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des

Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der

Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum

Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers

zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche

Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf

den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter

Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich

nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag

zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat

er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem

Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller

eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,

insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und

aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,

in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen

der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch

für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast

zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese

mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für

Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur

Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen

nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus

dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden

Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,

am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt

deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens

der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

(CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem

Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

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    04.01.2010

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